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BILDNACHWEIS

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 VISUNIQ GmbH 
Sitz der Gesellschaft: D-44866 Bochum
Geschäftsführer: Boris Eckey
Registergericht: Amtsgericht Bochum
Handelsregisternummer: HRB 16540
USt.-ID-Nr.: DE297063363

Anschrift 


VISUNIQ GmbH

Gewerbestraße 11

44866 Bochum 
Deutschland

Betriebsstätte:
Gewerbestr. 11
44866 Bochum

  
Kontakt 
Telefon: +49 (0)  2327 369 312 - 0
E-Mail: info@visuniq.com
 www.visuniq.com

Telefonisch erreichbar von:
Montag bis Donnerstag: 8.00Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag: 8.00 bis 14.00 Uhr

Hinweis: 
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BILDQUELLENNACHWEIS 

 AdobeStock:

AdobeStock:
487230793, 358103886, 485812218, 247179714,  433486154, 502472559, 182530897, 40719398,  1038282201, 779640578, 487660463, 695379252, 677566927, 225932875, 562531335, 308775368, 253029701, 238563969, 228019074,

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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 

1.   Allgemeines 

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. 

Preisverbindlichkeit: Aufgrund der unübersichtlichen Lage auf dem RHB-Markt behalten wir uns vor, bei unerwarteten Preiserhöhungen im Zulieferer-Bereich die Preise anzupassen. Aus diesem Grund verstehen sich Angebote von Visuniq als freibleibend. 

2.   Gegenleistung 

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.  

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt wurden. Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII gelten entsprechend.  

Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis in dem Umfang anzupassen, in dem der Auftrag von der Kostensteigerung betroffen ist. Dies gilt auch für Abruf-, Preissicherungs- und Rahmenverträge mit fester Preisvereinbarung, sofern sich die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten, wesentlich, d. h. um mindestens 10 %, ändern. Entsprechende Kostensenkungen werden zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt. Kostensteigerungen infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung richten sich ergänzend nach den Abschnitten 10 und 11; eine doppelte Berechnung derselben Mehrkosten ist ausgeschlossen. 

3.   Zahlung 

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen geregelt ist, wird die Rechnung unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.  

Es gilt eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung per Vorkasse als vereinbart, wenn eine Überprüfung des Auftraggebers durch eine Wirtschaftsauskunftei ergibt, dass über den Auftraggeber negative Zahlungserfahrungen vorliegen und der Auftraggeber aus diesem Grunde von der Wirtschaftsauskunftei als risikobehaftet eingestuft wird. Unter risikobehaftet wird ein Bonitätsindex von mindestens 2,5 nach dem Bürgel Score verstanden, d. h., zu dem Auftraggeber lagen bei Bürgel negative Zahlungserfahrungen in der Vergangenheit vor.  

Ist der Auftraggeber mit einer anderen fälligen Forderung in Verzug, so kann der Auftragnehmer eine Vorkasse verlangen. 

Datenschutzregelung: Zum Zwecke der Kreditprüfung werden durch Auskunfteien oder Wirtschaftsinformationsdienste die in ihren Datenbanken zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung gestellt, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem 

Anschriftendaten einfließen.  

Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür ebenfalls eine Vorauszahlung verlangt werden.  

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI nicht nachgekommen ist.  

Ein dem Auftragnehmer erteilter und von diesem angenommener Auftrag ist für den Auftraggeber bindend. Dem Auftraggeber steht kein vertragliches Recht zur einseitigen Stornierung, Aufhebung, Reduzierung oder sonstigen Beendigung des Auftrags zu. Erklärt der Auftraggeber nach Vertragsschluss, dass er den Auftrag ganz oder teilweise nicht mehr durchführen, abrufen oder abnehmen möchte oder wird, oder verhindert er aus von ihm zu vertretenden Gründen die weitere vertragsgemäße Durchführung des Auftrags, führt dies nicht zur Aufhebung oder Beendigung des Vertrages. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einer vom Auftraggeber gewünschten Stornierung, Vertragsaufhebung, Mengenreduzierung oder sonstigen Änderung des Auftrags zuzustimmen.  

Die vertraglich vereinbarten Abnahme-, Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Auftraggebers bleiben grundsätzlich in vollem Umfang bestehen.  

Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, an dem Vertrag festzuhalten, die für den Auftrag vereinbarte Ware oder Leistung vertragsgemäß fertigzustellen bzw. zu erbringen und den vereinbarten Auftragswert vollständig zu fakturieren. Dies gilt insbesondere auch für kundenspezifisch beschaffte, produzierte, bedruckte, individualisierte oder für den Auftrag reservierte Ware sowie für Abruf-, Rahmen- und Preissicherungsaufträge.  

Kann die Ware oder Leistung aufgrund der vom Auftraggeber erklärten oder zu vertretenden Nichtdurchführung, Nichtabnahme, fehlenden Mitwirkung oder sonstigen Verhinderung der vertragsgemäßen Auftragsabwicklung nicht oder nicht vollständig gefertigt bzw. erbracht werden, lässt dies die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers grundsätzlich unberührt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den vereinbarten Gesamtauftragswert zu fakturieren. Der hieraus resultierende noch offene Gesamtbetrag ist abweichend von dem in Abschnitt 3 geregelten allgemeinen Zahlungsziel mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.  

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme bereits fertiggestellter, teilgefertigter, beschaffter oder für ihn bestimmter Ware oder ruft er diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Hierdurch entstehende Lager-, Handling-, Umlagerungs-, Transport- und sonstige Zusatzkosten können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Auftragswertes bleibt hiervon unberührt.  

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berechtigt, entweder an dem Vertrag festzuhalten und insbesondere Vertragserfüllung, Mitwirkung, Abnahme und Zahlung zu verlangen oder die hierfür bestehenden gesetzlichen Rechte zur Vertragsbeendigung auszuüben und Schadensersatz zu verlangen. Ansprüche, die eine Fortsetzung des Vertrages voraussetzen, können nicht gleichzeitig mit Ansprüchen geltend gemacht werden, die auf dessen Beendigung beruhen. Bereits entstandene Zahlungs-, Aufwendungsersatz-, Lagerkosten- und sonstige Nebenansprüche bleiben unberührt. 

4.   Zahlungsverzug 

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.  

Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, jedoch mindestens 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale sowie eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 

5.   Lieferung 

Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Risiko mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware kann auch auf Kosten des Auftraggebers versichert werden. Eine Versicherung muss aber nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers erfolgen.  

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.  

Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.  

Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.  

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware mit seinem Firmentext, Firmenzeichen und der Betriebskennnummer zu versehen. Jegliche Waren werden vom Auftragnehmer mit dem Zeichen "QUALITY - www.visuniq.com - DESIGN" gelabelt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Label auch auf seinem bestellten Produkt, wie im Korrekturabzug dargestellt und von ihm freigegeben zum Tragen kommt. 

Produktionstechnisch bedingt können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % erfolgen. Bei Differenzen einzelner gelieferter Artikel in der Menge zueinander können diese nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge. 

6.    Beanstandungen 

Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt ein Jahr.  

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.  

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten.  

Die Haftung für Nachfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.  

Sollten Sie von uns eine Maschine erworben haben, kann es sich um ein Ausstellungsstück oder Vorführgerät handeln. Alle Artikel sind jedoch in einem technisch einwandfreien Zustand. Bei einzelnen Artikeln kann es vorkommen, dass diese leichte Gebrauchsspuren aufweisen. 

Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.  

Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.  

Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren berechtigen nicht zur Beanstandung. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck.  

Abweichungen in der Beschaffenheit von der Druckerei beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials unterliegen nicht der Beanstandung, soweit diese Abweichungen in den Lieferbedingungen des Zulieferanten für zulässig erklärt sind oder soweit sie drucktechnisch bedingt sind. Der Beanstandung unterliegen auch nicht Fehler, die der Auftraggeber bei der Überprüfung der Korrekturabzüge und Andrucke übersehen hat. 

7.    Verwahren, Versicherung  

Soweit in diesen Bedingungen, insbesondere in den Abschnitten 3 und 10, nichts anderes geregelt ist, werden Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.  

Für die Haftung des Auftragnehmers gelten die Haftungsregelungen in Abschnitt 6. 

Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen dieser Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. 

Ist der Auftragnehmer mit dem Entwurf oder der Gestaltung von Layouts oder Druckvorlagen beauftragt, bleibt der Auftragnehmer Inhaber der sich aus seiner Gestaltungsleistung ergebenden Rechte. Die Verwendung der Gestaltungsleistung durch Dritte bedarf der kostenpflichtigen Zustimmung des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Herausgabe der seitens des Auftragnehmers gestalteten Layouts oder Druckvorlagen steht dem Auftraggeber nicht zu. 

8.    Eigentum, Immaterialgüterrechte 

Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.  

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.  

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Muster der vom Auftragnehmer für ihn gefertigten und/oder bedruckten Produkte als Anschauungsmaterial und/oder zu Werbezwecken verwendet werden. Das Einverständnis umfasst die Verwendung des Layouts (einschließlich des Firmennamens, Logos, Fotos etc. des Auftraggebers) für ähnliche Produkte als Anschauungsmaterial und/oder zu Werbezwecken. 

9.    Eigentumsvorbehalte 

Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus den Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Auftragnehmers.  

Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und  Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.  

Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen des Auftragnehmers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.  

Überschreiten die zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, so gibt der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei. 

10.  Abruf-, Preissicherungs- und Rahmenverträge 

Bei Abruf-, Preissicherungs- und Rahmenverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb der vertraglich festgelegten Laufzeit vollständig abzurufen und abzunehmen sowie die für die Produktion erforderlichen Druckdaten, Unterlagen und sonstigen Informationen rechtzeitig, unaufgefordert und unter Beachtung der vereinbarten Liefer- und Produktionszeiten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Freigaben fristgerecht zu erteilen.  

Soweit kein abweichendes Liefer- oder Abrufdatum bzw. keine abweichende Vertragslaufzeit schriftlich vereinbart wurde, sind Bestellungen auf Abruf spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragserteilung vollständig abzurufen und abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung auszuliefern.  

Mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. der vorgenannten zwölfmonatigen Frist wird der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerufene oder noch nicht fakturierte Teil des Auftrags zu 100 % zur Zahlung fällig und vom Auftragnehmer ohne weitere Aufforderung, Mahnung oder Nachfristsetzung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist abweichend von dem in Abschnitt 3 geregelten allgemeinen Zahlungsziel mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder noch nicht vollständig produziert, beschafft, fertiggestellt oder ausgeliefert werden konnte, sofern die Ursache hierfür im Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftraggebers liegt. Dies gilt insbesondere bei fehlenden oder verspätet übermittelten Druckdaten, Unterlagen oder sonstigen für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, bei fehlenden oder verspäteten Freigaben, nicht freigegebenen Korrekturabzügen, unterbliebenen oder verspäteten Abrufen sowie bei sonstigen fehlenden oder verspäteten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.  

Die vollständige Fakturierung und Fälligkeit des vereinbarten Auftragswertes lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zum vollständigen Abruf und zur Abnahme der vereinbarten Ware unberührt.  

Wird bereits produzierte, teilproduzierte, beschaffte, reservierte oder sonst für den Auftraggeber bestimmte Ware auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund eines von ihm zu vertretenden unterbliebenen oder verspäteten Abrufs, einer Annahmeverzögerung oder sonstigen Verzögerung eingelagert, geht mit Beginn der Einlagerung die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere auch bei einer Einlagerung auf ausdrücklichen Kundenwunsch. Die Einlagerung lässt die Verpflichtungen des Auftraggebers zur Abnahme und Zahlung der Ware unberührt.  

Nach Ablauf einer vereinbarten kostenfreien oder bereits vergüteten Einlagerungszeit ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits produzierte oder teilproduzierte sowie für den Auftraggeber beschaffte, reservierte oder bestimmte Ware auf Kosten des Auftraggebers weiter einzulagern. Die weitere Einlagerung erfolgt automatisch und ohne gesonderte Aufforderung, Ankündigung oder Zustimmung des Auftraggebers. Für die weitere Einlagerung werden Lagerkosten in Höhe von 14,50 € netto je Palette bzw. Palettenstellplatz und angefangenem Monat berechnet. Maßgeblich ist die Anzahl der für die Ware tatsächlich benötigten bzw. belegten Palettenstellplätze. Die Lagerkosten werden für die Dauer der weiteren Einlagerung grundsätzlich halbjährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Erfolgt die Rechnungsstellung ausnahmsweise nicht, verspätet oder nicht vollständig im Voraus, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf sämtliche angefallenen Lagerkosten hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, bereits angefallene und noch nicht abgerechnete Lagerkosten jederzeit nachträglich in Rechnung zu stellen.  

Tatsächlich anfallende Handling-, Umlagerungs-, Verpackungs-, Transport- oder sonstige durch die Einlagerung oder den verzögerten Abruf verursachte Kosten können zusätzlich berechnet werden.  

Erhöhen sich während einer vom Auftraggeber verursachten oder zu vertretenden Verzögerung die Kosten für Material, Rohstoffe, Produktion, Beschaffung, Energie, Verpackung, Lagerung, Transport, Fracht oder sonstige für die Durchführung des Auftrags erforderliche Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Auftragswert an den Auftraggeber weiterzugeben und gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Preissteigerungen bei Lieferanten, Herstellern, Speditionen und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nach dem ursprünglich vorgesehenen Produktions-, Abruf- oder Liefertermin eintreten und bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Mitwirkung, Abnahme oder Abrufung durch den Auftraggeber nicht angefallen wären.  

Die Verpflichtungen des Auftraggebers zum Abruf, zur Abnahme und zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Ware sowie sämtliche sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers bleiben von der Einlagerung und der Berechnung der vorgenannten Kosten unberührt.  

Ereignisse höherer Gewalt sowie vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Transport-, Liefer- oder Betriebsstörungen, insbesondere Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel sowie entsprechende Störungen bei Lieferanten, Herstellern, Transportunternehmen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der jeweiligen Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Das Eintreten eines solchen Ereignisses berechtigt den Auftragnehmer nicht allein aufgrund dieses Ereignisses zum Rücktritt vom Vertrag. Die vertraglichen Verpflichtungen bleiben grundsätzlich bestehen und sind nach Wegfall der Störung unter Berücksichtigung der angemessenen Wiederanlauffrist zu erfüllen. Zwingende gesetzliche Rechte der Parteien bei einer dauerhaften, endgültigen oder unzumutbar langen Leistungshinderung bleiben unberührt. 

11. Mitwirkungspflicht 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  

Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, entweder an dem Vertrag festzuhalten und die sich aus Abschnitt 3 ergebenden Ansprüche, insbesondere auf Mitwirkung, Vertragserfüllung, Abnahme und Zahlung, geltend zu machen oder den Vertrag zu beenden und Schadensersatz zu verlangen.  

Ansprüche, die eine Fortsetzung des Vertrages voraussetzen, können nicht gleichzeitig mit Ansprüchen geltend gemacht werden, die auf dessen Beendigung beruhen. Bereits entstandene Zahlungs-, Aufwendungsersatz-, Lagerkosten- und sonstige Nebenansprüche bleiben unberührt. Eine doppelte Befriedigung desselben wirtschaftlichen Interesses ist ausgeschlossen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Druckunterlagen vereinbarungsgemäß und fristgerecht an den Auftragnehmer zu liefern. Ist im Vertrag keine andere Frist vereinbart, gilt eine Frist von vier Wochen ab Auftragserteilung. Nach Übersendung eines Korrekturabzugs durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber diesen innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich freizugeben.  

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann eine termingerechte Lieferung der Produktionsware nicht gewährleistet werden. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Höhe von 100 % des vereinbarten Auftragswertes zu verlangen. Der angeforderte Betrag ist mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur vertragsgemäßen Leistung bleibt hiervon unberührt.  

Verzögert sich die Durchführung, Fertigstellung, Beschaffung, Produktion, Bereitstellung, Auslieferung oder Abnahme eines Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber sämtliche hieraus entstehenden zusätzlichen Kosten und Mehraufwendungen. Dies gilt insbesondere auch bei Nichteinhaltung der vorstehend geregelten Mitwirkungs- und Freigabefristen, insbesondere der Frist von vier Wochen ab Auftragserteilung für die Lieferung der Druckunterlagen sowie der Frist von 10 Kalendertagen für die schriftliche Freigabe eines vom Auftragnehmer übersandten Korrekturabzuges.  

Dies gilt insbesondere für während des Verzögerungszeitraums eintretende Erhöhungen von Material-, Rohstoff-, Produktions-, Energie-, Beschaffungs-, Fremdleistungs-, Verpackungs-, Fracht-, Transport-, Liefer-, Lager-, Handling- und sonstigen auftragsbezogenen Kosten sowie für Preissteigerungen von Lieferanten, Herstellern, Speditionen oder sonstigen vom Auftragnehmer eingesetzten Dritten.  

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche gegenüber der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Auftragswert an den Auftraggeber weiterzugeben und gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber kann sich insoweit nicht auf die ursprünglich vereinbarten Preise berufen, soweit die Kostensteigerung auf einen Zeitraum entfällt, um den sich die Auftragsdurchführung aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstands verzögert hat.  

Dies gilt insbesondere bei verspäteter oder unterlassener Bereitstellung von Druckdaten, Freigaben, Spezifikationen, Genehmigungen oder sonstigen erforderlichen Informationen, bei nachträglichen Änderungswünschen, ausbleibenden oder verspäteten Abrufen, Annahme- oder Abnahmeverzug sowie bei sonstiger fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers.  

Die Berechnung derartiger Mehrkosten erfolgt zusätzlich zum vereinbarten Auftragswert und lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen Abnahme und Bezahlung des Auftrags sowie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.  

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Kostensteigerungen, die infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung entstehen, selbst zu tragen oder durch eigene Aufwendungen auszugleichen. Soweit dieselben Mehrkosten bereits aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen berücksichtigt oder berechnet wurden, ist eine nochmalige Berechnung ausgeschlossen. 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 

Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Bochum (D-44866). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bochum (D-44866). Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 

Stand 01/2025 

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